Gebühren für medizinische Untersuchungen

Anhang 2 zum Regierungserlass Nr. 284/1997 (XII. 23.)

A B
1. Personen, die beabsichtigen, aufgrund ihrer Beschäftigung eine Feuerwaffe zu behalten oder zu führen
(Gruppe I) psychologische Beurteilung der Eignung zum Führen von Schusswaffen
 
    a) in erster Instanz 7 200 Fuß
    b) im zweiten Rechtszug 12 000 Fuß
2. Eignungsprüfung für Personen, die beabsichtigen, eine Feuerwaffe zu halten oder zu tragen oder eine geladene Feuerwaffe zu Jagdzwecken zu verwenden (Gruppe II)  
  A. gesundheitliche Eignungsprüfung  
    a) wenn Sie unter 40 Jahre alt sind:  
      aa) in erster Instanz 7 200 Fuß
      ab) in zweiter Instanz 10 800 Fuß
    b) wenn Sie über 40 und unter 60 Jahre alt sind:  
      ba) in erster Instanz 4 800 Fuß
      bb) in zweiter Instanz 7 200 Fuß
    c) wenn Sie über 60 und unter 70 Jahre alt sind:  
      ca) in erster Instanz 2 500 Fuß
      cb) in zweiter Instanz 4 800 Fuß
    d) wenn Sie das 70. Lebensjahr vollendet haben:  
      da) in erster Instanz 1 700 Fuß
      db) in zweiter Instanz 3 200 Fuß
  B. psychologischer Eignungstest  
      a) in erster Instanz 7 200 Fuß
      b) in zweiter Instanz 12 000 Fuß
3. Eignungstests für Fahrer von Kraftfahrzeugen, Binnenschifffahrtsdiensten und Sportbooten auf Binnenwasserstraßen  
    a) wenn Sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - oder das 50. Lebensjahr im Falle einer Fahrprüfung:  
      aa) in erster Instanz 7 200 Fuß
      ab) in zweiter Instanz 10 800 Fuß
    b) wenn Sie das 40. Lebensjahr - bei einer Fahrprüfung das 50. Lebensjahr - vollendet haben, aber noch nicht 60 Jahre alt sind:  
      ba) in erster Instanz 4 800 Fuß
      bb) in zweiter Instanz 7 200 Fuß
    c) wenn Sie über 60 und unter 70 Jahre alt sind:  
      ca) in erster Instanz 2 500 Fuß
      cb) in zweiter Instanz 4 800 Fuß
    d) wenn Sie das 70. Lebensjahr vollendet haben:  
      da) in erster Instanz 1 700 Fuß
      db) in zweiter Instanz 3 200 Fuß
4. Blut- und Urintests zur Feststellung des Alkoholspiegels 4 800 Fuß
5. Ein Test zum Nachweis von Drogenkonzentrationen  
    a) Blutentnahme 3 200 Fuß
    b) Urinsammlung 1 600 Fuß
6. Erstellen und Veröffentlichen einer Sehenswürdigkeit 3 500 Fuß
7. Entgiftung einer betrunkenen Person 7 200 Fuß
8. Akutversorgung einer Person, die unter Drogeneinfluss steht 7 200 Fuß
9. Medizinische Tauglichkeitsprüfung auf See  
    (a) ärztliche Untersuchung einer Person, die Schifffahrtsdienste erbringt  
      aa) Erstbewertung der medizinischen Eignung 19 200 Fuß
      ab) regelmäßige oder routinemäßige medizinische Eignungstests 15 600 Fuß
    b) Eignungsprüfungen für Fahrer von Sportbooten der Klassen I und II  
      ba) Erstbewertung der medizinischen Eignung 12 000 Fuß
      bb) regelmäßige oder routinemäßige medizinische Eignungstests 9 700 Fuß
    (c) Eignungsprüfungen für Fahrer von Sportbooten der Klassen III und IV  
      ca) Erstbewertung der medizinischen Eignung 9 700 Fuß
      cb) regelmäßige oder routinemäßige medizinische Eignungstests 7 200 Fuß
10. Mit Ausnahme von gerichtsmedizinischen Untersuchungen und Beratungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht der Feststellung des Anspruchs auf Sozialversicherung oder Sozialleistungen dienen, sowie von ärztlichen Untersuchungen und Beratungen, es sei denn, die Untersuchung und Beratung dienen der Feststellung des Anspruchs auf Sozialversicherung oder Sozialleistungen 7 200 Fuß
11. Sportgesundheitsuntersuchung von Profisportlern 9 700 Fuß
12. Zusätzliche Sportgesundheitsuntersuchungen für Profisportler Die betreffende Leistung
die Gebühr, die als öffentliche Finanzierung geltend gemacht werden kann
13. Medizinische Tauglichkeitsprüfung  
    a) 1. Gesundheitsamt  
      aa) eine erste oder erweiterte Untersuchung (einschließlich eines Belastungs-EKGs, einer vollständigen augenärztlichen Untersuchung oder einer vollständigen HNO-Untersuchung) 28 700 Fuß
      ab) periodische Prüfung 16 100 Fuß
    b) 2. Gesundheitsamt  
      ba) erste oder erweiterte Untersuchung (einschließlich EKG-Stresstest) 13 800 Fuß
      bb) periodische Prüfung 9 200 Fuß
    c) Gesundheitsamt 3  
      ca) eine erste oder erweiterte Untersuchung (einschließlich eines Belastungs-EKGs, einer vollständigen augenärztlichen Untersuchung oder einer vollständigen HNO-Untersuchung) 28 700 Fuß
      cb) periodische Prüfung 16 100 Fuß
14. Brustscreening (Lungenscreening), das im Rahmen einer von der Gesundheitsbehörde angeordneten Vorsorgeuntersuchung gemäß dem Ministerialerlass über epidemiologische Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten und Epidemien nicht obligatorisch ist, oder im Rahmen einer altersbezogenen Früherkennungsuntersuchung gemäß dem Ministerialerlass über Gesundheitsdienste zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden, und über die Zertifizierung von Früherkennungsuntersuchungen oder im Rahmen einer Eignungsprüfung für Studenten in der Berufsausbildung und im Hochschulbereich, die nicht gesetzlich vorgesehen ist. 1 700 Fuß
15. Fachkundige Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit  
    a) für ein Gutachten zur öffentlichen Beschäftigung 1900 Ft/Person/Stück
    b) im Falle eines Gutachtens, das für die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit als Strafe erforderlich ist 1900 Ft/Person/Stück
    c) in den nicht unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen 3300 HUF/Person/Stück
16. Die Immunisierung durch Impfung ist im epidemiologischen Interesse nicht obligatorisch, außer bei
(a) Immunisierung durch kostenlose Impfung und
(b) Immunisierung gegen Pneumokokken, humane Papillomaviren und Influenza, auch in dem nicht unter Buchstabe a fallenden Bereich
2 000 Fuß
17. Gebühren für die Untersuchung auf SARS-CoV-2 durch RT-PCR während eines Epidemiealarms 17 000 Fuß
18. Gebühren für SARS-CoV-2 RT-PCR-Probenahmen während eines Epidemiealarms 2 500 Fuß
19. Serologische Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern während eines Epidemiealarms 9 000 Fuß
20. Probenahme während eines Epidemiealarms zur serologischen Untersuchung auf SARS-CoV-2-spezifische Antikörper 2 000 Fuß
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