Befähigungsprüfung für Schusswaffen

über die gesundheitlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb und Besitz von Kleinwaffen, Munition, Gas- und Schreckschusswaffen

Die Gruppe I umfasst die Waffen und die Munition § 22 und § 29 der Regierungsverordnung 253/2004 (VIII. 31.) (im Folgenden KR1. genannt) bestimmte Personen;
Im Falle der Gruppe I: die Einrichtung des Gesundheitswesens, die nach den Rechtsvorschriften über arbeitsmedizinische Dienste berechtigt ist, die betreffende Person arbeitsmedizinisch zu versorgen.
Eine Person, die einen Waffenschein der Kategorie I besitzt und
Unter 40 Jahren, alle 5 Jahre medizinisch und psychologisch;
Über 40, aber unter 60, ärztliche Untersuchung alle 2 Jahre, psychologische Untersuchung alle 4 Jahre;
über 60 Jahre, alle 1 Jahr medizinisch, alle 2 Jahre psychologisch
muss sich einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Einstufung in Gruppe II 253/2004 (VIII. 31.) der Regierungsverordnung in § 23 (1), § 24 und § 25 (1) des Gesetzes zum Schutz der Rechte des Kindes (KR1.) Absatz 1.
Im Falle der Tauglichkeitsgruppe II, mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Person (im Folgenden als KR1 bezeichnet), der Hausarzt der untersuchten Person,
Eine Person der Gruppe II der Qualifikation, die im Besitz eines Waffenscheins ist, mit Ausnahme der in Artikel 23 (1) der KR1 definierten Person, die
unter 40 Jahren, alle 10 Jahre,
über 40, aber unter 60 Jahren, alle 5 Jahre,
über 60, aber unter 70 Jahren, alle 3 Jahre,
die über 70 Jahre alt sind, müssen sich alle 2 Jahre einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Bestimmte kostenpflichtige Gesundheitsdienste

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